Warum habe ich dieses Bild für die Ausstellung ausgewählt?

Bei der Auswahl der Bilder für unser gemeinsames Thema habe ich mich von der Vorgabe „…für die Ewigkeit“ leiten lassen.

Fotos von Industrieanlagen, die über Jahrzehnte führend in der Welt waren, Metallkonstruktionen, die nicht materialoptimiert, sondern funktionsorientiert und daher meistens überdimensioniert gebaut wurden. Dabei wurden diese Maschinen so nachhaltig konstruiert, dass selbst Schmierstoffe bedienerfreundlich nachgefüllt werden konnten.

Sicher sind diese Konstrukte in Ermangelung der in ihnen wirkenden Kräfte so dimensioniert worden. Man konnte diese Kräfte nicht einschätzen und erste recht nicht errechnen. Aber der Wille für den Fortschritt und die Experimentierfreudigkeit waren da. Und so hat man nicht nur Maschinen für die Ewigkeit gebaut, sondern auch den Grundstein für Wohlstand, der bis heute anhält und immer weiter ausgebaut wird. Hoffentlich.

Mythos 5: Wer Menschen fotografiert, muss immer eine schriftliche Genehmigung von allen einholen.

Falsch. Digital erstellte Foto- und Videoaufnahmen sind für den Gesetzgeber zwar tatsächlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Gerichte haben inzwischen aber bestätigt, dass das Kunsturhebergesetz neben der DSGVO weiterhin gilt. Das heißt, journalistische Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solche, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, darf man auch weiterhin ohne Einwilligung des Abgelichteten veröffentlichen.

Zudem können sich Fotografen auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen: Ihre Tätigkeit wird im Regelfall als Kunst eingestuft und sie können sich somit auf ein berechtigtes Interesse berufen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie auf Veranstaltungen fotografieren. *

Mythos 6: Auf der Betriebsfeier darf man keine Fotos machen und veröffentlichen.

Falsch. Zwar gilt die DSGVO grundsätzlich, sobald Fotos im Büro, bei einem Betriebsausflug oder zum Beispiel bei der betrieblichen Weihnachtsfeier gemacht werden. Grundsätzlich ist es aber auch da kein Problem, Fotos zu machen und auch innerhalb des Unternehmens zu verbreiten, schließlich ist das gelebte Praxis und jeder Mitarbeiter muss damit rechnen, dass die Fotos auch für das Team einsehbar sind – zum Beispiel im Intranet.

Die Mitarbeiter sollten aber an geeigneter Stelle (zum Beispiel am Eingang) darüber informiert werden, dass Fotos gemacht werden, und die Fotos dürfen die Personen nicht in diskreditierenden Situationen zeigen. Das Foto vom Abteilungsleiter, wie er betrunken auf dem Tisch tanzt, ist also eher ein No-Go. Nur wenn die Fotos noch weiterverbreitet werden sollen – auf Twitter oder Facebook beispielsweise – müssen die Mitarbeiter um ihre Einwilligung gebeten werden.

Mehr zum Thema Mitarbeiterfotos: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten  **

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Auch die Kamera kann zur DSGVO-Falle werden: Was Sie unbedingt wissen und beachten sollten, wenn Sie auf Messen und Veranstaltungen Fotos machen.

Einmal auf den Auslöser gedrückt – und schon hat man womöglich gegen die DSGVO verstoßen. Denn wer Personen fotografiert und die Bilder auf der Speicherkarte des Handys und der Kamera sichert, erhebt und verarbeitet Daten. Und die müssen geschützt werden, insbesondere seit es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt. Außerdem gilt noch das Kunst und Urhebergesetzt. Wer Personen fotografieren möchte, braucht demnach deren Einwilligung. Ansonsten kann es strafbar sein (§ 22 KUG). Denn jeder hat laut KUG das Recht am eigenen Bild, darf also darüber bestimmen, ob es veröffentlicht werden darf.

Um auf Veranstaltungen Fotos von Besuchern oder Mitarbeitern machen und speichern zu dürfen, müssen sie Sie sich also rechtlich absichern (Art. 6 DSGVO).

Was verlangt die DSGVO?

Seit der DSGVO gilt die Informationspflicht (Art. 13 DSGVO). Das heißt, vor jedem Foto muss der Fotografierte wissen: Wer fotografiert ihn? Was passiert mit dem Foto? An wen werden die Daten weitergegeben? Wann werden die Fotos wieder gelöscht? Was hat er für Rechte? „Es ist natürlich umständlich, wenn man vor jedem Foto all diese Informationen zur Verfügung stellen muss“, sagt Hans M. Wulf, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzauditor. Aber das sei grundsätzlich erst mal die gesetzliche Regelung.

Es gibt aber eine Ausnahme: das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach dürfen Sie die Informationspflicht innerhalb von zwei Wochen nachholen (§ 32 BDSG) – allerdings nur, wenn es vor der Fotoaufnahme nicht möglich war. Das geht am schnellsten per Email, in der ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung verlinkt ist. Das Problem dabei: Diese E-Mail gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbenachricht (§7 UWG). Und E-Mails mit Werbeinhalt dürfen Sie nur verschicken, wenn Sie eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten haben oder mit ihm in einer Kundenbeziehung stehen. „Ist das nicht der Fall, laufen Sie Gefahr, vom Anwalt des Empfängers kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, sagt Wulf.

Wer unsicher ist, sollte einfach anrufen und nachfragen. Denn für einen Anruf braucht es aus datenschutzrechtlicher Sicht nur eine mutmaßliche Einwilligung. „Wer absolut rechtssicher unterwegs sein will und keine Einwilligung per E-Mailnutzung nachweisen kann, nimmt den Postweg und fragt auf diese Weise nach“, empfiehlt Wulf.

Lassen Sie sich eine Erlaubnis geben

Wollen Sie bei einer Veranstaltung Fotos machen, sollten Sie sich also zuvor von Gästen und Mitarbeitern am besten die schriftliche Erlaubnis geben lassen, dass Sie fotografieren dürfen. „Das ist auf jeden Fall ein rechtssicherer Weg, um die Bilder machen und nutzen zu können“, sagt Wulf.

Eine schriftliche Erlaubnis könnte zum Beispiel so aussehen: Der/ Die Teilnehmer/in erklärt sich hiermit einverstanden, dass auf der Veranstaltung Personenfotos und/oder Filmaufnahmen gemacht werden, die zu Werbezwecken in Printprodukten oder im Internet verwertet werden.

Die Einwilligung können Sie auch mündlich einholen. Sie können dann einfach nachfragen. Allerdings müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis tatsächlich hatten (Art. 5 DSGVO).

Tipp: Wenn Sie eine mündliche Erlaubnis einholen wollen, fragen Sie im Beisein eines Mitarbeiters. Der kann im Streitfall bezeugen, dass der Fotografierte einverstanden war.

Stellen Sie also unbedingt sicher, dass Sie eine Erlaubnis haben,

… das Foto zu machen und

… Kontakt aufnehmen zu dürfen, um Ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Tipp: Am besten weisen Sie bereits in der Einladung oder Ankündigung zur Veranstaltung darauf hin, dass Sie Fotos machen. Während der Veranstaltung sollten Sie außerdem Hinweise aushängen, dass und warum Sie fotografieren.

Was Sie bei Fotos von Mitarbeitern beachten müssen: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten

Wann Sie keine Erlaubnis brauchen

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen, bei denen Sie nicht um Erlaubnis fragen müssen:

Beiwerk:

Taucht die Person nur am Rand des Fotos auf und steht nicht im Vordergrund, dann gilt derjenige als Beiwerk auf dem Bild. Die Erlaubnis für ein Foto fällt dann weg (§ 23 KUG).

Private Nutzung:

Auch bei Fotos, die Sie privat von Familie und Freunden machen, müssen Sie sich keine Sorgen um KUG und DSGVO machen. Ein Grenzfall wäre allerdings, wenn Sie die Fotos ohne zu Fragen online stellen.

Außerdem sind Fotos zu künstlerischen und journalistischen Zwecken erlaubt, um die Öffentlichkeit über Zeitgeschehen und aktuelle Themen zu informieren (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18).

Wie mit dem Widerrufsrecht umgehen?

Auch wenn die fotografierte Person eine Einwilligung gegeben hat, kann sie die jederzeit widerrufen. Dann dürfen Sie das Foto nicht mehr nutzen und müssen es unverzüglich löschen.

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Diese Datenschutzregeln sollten Arbeitgeber beachten

Dürfen Arbeitgeber trotz DSGVO Mitarbeiterfotos im Internet veröffentlichen? Und was ist zu beachten, damit die Einwilligung des Mitarbeiters rechtssicher ist? Die wichtigsten Fakten im Überblick.

Was haben Mitarbeiterfotos mit der DSGVO zu tun?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat 2018 neue Pflichten für Unternehmen mit sich gebracht. Diese gelten auch für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, da die Fotos unter den Arbeitnehmerdatenschutz fallen.

Was die neuen Regeln der DSGVO konkret für den Alltag in Unternehmen bedeuten, wird häufig erst durch Gerichtsentscheidungen deutlich. Das gilt auch bei Mitarbeiterfotos. Klar ist etwa, dass Arbeitgeber die strengen Vorgaben der DSGVO beachten müssen, wenn sie Bilder ihrer Angestellten veröffentlichen. Noch vollkommen unklar ist indes, was passiert, wenn Unternehmen – absichtlich oder unabsichtlich – diese Regeln verletzen.

So lange es noch keine höchstinstanzlichen Urteile zum Thema gibt, empfiehlt sich ein defensives Vorgehen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Was das für die Praxis bedeutet, verdeutlichen die folgenden Fragen und Antworten.

Mehr zu Irrtümern rund um die DSGVO: DSGVO-Mythen: 15 Irrtümer, mit denen Sie sich das Leben unnötig schwer machen

Was sagen Gerichte zu Mitarbeiterfotos im Internet?

Vom Arbeitsgericht Lübeck stammt die erste bekanntgewordene Entscheidung zu Mitarbeiterfotos unter der Geltung der DSGVO (Az.: 1 Ca 538/19). Geklagt hatte ein Altenpfleger, der sein Mitarbeiterfoto auf der Facebook-Fanpage seines ehemaligen Arbeitgebers entdeckt hatte. Einer Veröffentlichung dort hatte er weder während des Arbeitsverhältnisses noch danach zugestimmt. Zwar entfernte das Unternehmen das Foto von der Facebook-Seite; der Ex-Mitarbeiter forderte aber Schmerzensgeld.

Zwar fällte der Lübecker Arbeitsrichter gar kein rechtskräftiges Urteil – beide Seiten einigten sich vor Gericht. Das Gericht fällte aber zuvor den Beschluss, dass dem Ex-Mitarbeiter Prozesskostenhilfe gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage „hinreichend Aussicht auf Erfolg“ hat.

Der Richter brachte also mit dem Beschluss seine Ansicht zum Ausdruck, dass die Schmerzensgeld-Forderung des Altenpflegers erfolgversprechend sei. Für Rechtsexperten ist das ein Indikator, wie Gerichte in vergleichbaren Fällen künftig entscheiden könnten.

Ist für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet eine Einwilligung nötig?

Wollen Arbeitgeber persönliche Daten von Mitarbeitern veröffentlichen, sollten sie grundsätzlich die Erlaubnis des Mitarbeiters einholen. Die Einwilligung ist allenfalls dann verzichtbar, wenn der Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ an der Veröffentlichung hat – was bei einem Facebook-Posting aber grundsätzlich nicht der Fall sei, so der Richter.

Einen Mustertext zum Herunterladen finden Sie hier – exklusiv für impulse-Mitglieder: Einverständniserklärung: Mitarbeiterfotos rechtssicher veröffentlichen

Die Einwilligung muss auch dann nicht eingeholt werden, wenn die Veröffentlichung der Mitarbeiterdaten für das Arbeitsverhältnis „erforderlich“ ist – denkbar etwa bei einem Kundenbetreuer in der Beschwerdeabteilung, dessen Kontaktdaten auf der Unternehmens-Webseite stehen müssen.

Die veröffentlichten Angaben müssen sich dann aber auf das absolut Notwendige beschränken (Name, Telefonnummer). Soll der Kundenbetreuer im Bild gezeigt werden, so raten Rechtsexperten, immer eine Einwilligung des Angestellten einzuholen.

Welche rechtlichen Anforderungen sollte die Einwilligung des Mitarbeiters erfüllen?

Es reicht nicht, dass der Mitarbeiter von der Veröffentlichung weiß und sie duldet. Auch gilt es nach Meinung von Rechtsexperten nicht als Einwilligung, wenn der Mitarbeiter am Termin fürs Belegschaftsfoto teilnimmt.

Nötig ist vielmehr eine so genannte „informierte Willensbekundung“: Der Mitarbeiter muss eine echte Wahl haben und aktiv und gut informiert seine Erlaubnis geben. Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber muss den Zweck der Datenverarbeitung angeben (etwa Marketing).
  • Der Arbeitgeber muss konkret benennen, wo das Foto veröffentlicht wird (etwa z. B. Facebook, Website).
  • Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter auf sein Widerrufsrecht hinweisen.
  • Der Widerruf muss genau so leicht möglich sein wie die Einwilligung.
  • Der Mitarbeiter darf nicht unter Druck gesetzt werden und auch keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, wenn er die Erlaubnis verweigert.

Außerdem muss die Einwilligung schriftlich erfolgen: in Schriftform (unterschriebenes Papierdokument) oder in Textform (per E-Mail oder mit einem elektronisch protokollierten Klick). Eine mündliche Erlaubnis des Mitarbeiters reicht nicht aus.

Wie kann man eine Einverständniserklärung DSGVO-konform formulieren?

Eine Muster-Formulierung könnte zum Beispiel so lauten:

„Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Bilder und/oder Videos von mir gemacht werden und zur Veröffentlichung

  • auf der Homepage von Name des Unternehmens (www.HOMEPAGE.de)
  • in (Print-)Publikationen von Name des Unternehmens
  • auf der Facebook-Seite von Name des Unternehmens verwendet und zu diesem Zwecke auch gespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit von Name des Unternehmens.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.

Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem Unternehmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem Unternehmen möglich ist.“

Welche Entschädigungssummen können Betroffene verlangen?

Nach bisherigem deutschen Recht hatten Betroffene nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat sich mit der DSGVO geändert: Nach Meinung von Rechtsexperten können seitdem auch wenige gewichtige Verstöße Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen.

Dem schloss sich auch der Arbeitsrichter in Lübeck an: Er kam zum Schluss, dass im Fall des Altenpflegers 1000 Euro Schmerzensgeld angemessen sein könnten.

Einige Kommentatoren des Urteils sind sogar der Ansicht, der Verstoß gegen den Arbeitnehmerdatenschutz könne höhere Strafzahlungen rechtfertigen: Schließlich werde ein Foto auf Facebook potenziell sehr viel weiter verbreitet als etwa auf einer Unternehmenshomepage. Arbeitgeber sollten also damit rechnen, dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Entschädigungssummen verhängen.

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